Nach §134 Wasserrechtsgesetz, Absatz 1 sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungen sind höchstens in Zeitabständen von fünf Jahren durchzuführen.


Wir führen die Fremdüberwachung nach §134 WRG durch und bieten eine objektive Beurteilung des technischen und hygienischen Zustandes:

  1. Kompetent

  2. Sorgfältig

  3. Unabhängig

     

TECHNISCH-HYGIENISCHE ÜBERPRÜFUNG NACH §134 WRG

WasserverlustmanagementRN-WLM.html
ZustandsbewertungRN-Zustand.html
RohrnetzanalyseRN-Netzanalyse.html
RehabilitationsplanungRN-Reha.html
Technisches RisikomanagementRN-Tech-RM.html

Überprüfung nach §134 WRG